Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schulwechsel

Veröffentlicht am 12.12.2017 in Bildung

In der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) wurde unter anderem in den §§ 32 und 33 geregelt, welchen Ausgleich Schülerinnen und Schüler bei vorhandenen Nachteilen (körperlich und geistig) erhalten sollen. Dies geht von Zeitverlängerung bei Kurzarbeiten bis zu einem Notenschutz. Da das Verfahren weiterhin einigen bürokratischen Aufwand erfordert, wäre es für die Eltern und ihre Kinder sehr positiv, wenn der schon einmal erteilte Bescheid auch an einer neuen Schule nach einem Wechsel der Schulart oder des Wohnortes gelten würde. 

In einer Anfrage wollte Abgeordnete Annette Karl erfahren, wie dies geregelt ist. 

Die Fragestellung und die Antwort des Kultusministeriums kann man hier nachlesen: https://www.annettekarl.de/anfrage-zum-plenum-am-13-11-2017/

Welche Erfahrungen haben Sie gemacht? Wo sind Verbesserungen und Vereinfachungen sinnvoll? 

Schreiben Sie gerne als betroffene Eltern, Schüler oder auch Lehrer oder Schulleiter an buergerbuero@annettekarl.de

 
 

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