Anfrage zum Plenum am 13.11.2017

Abgeordnete Annette Karl

Ich frage die Staatsregierung, in welchem Rahmen werden Bescheide über einen Nachteilsausgleich nach § 33 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) oder einen Notenschutz nach § 32 BaySchO von Schulen, Schulämtern und Regierungen bei einem Schulwechsel des Schülers oder der Schülerin an der neuen Schuleinrichtung anerkannt, wenn diese in einem anderen Schulamtsbezirk oder Regierungsbezirk liegen?

Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Wer für die Entscheidung über Nachteilsausgleich und Notenschutz zuständig ist, ist schulartbezogen in § 35 Abs. 2 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) festgelegt. Zu den Schülerunterlagen gehören auch Unterlagen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz (vgl. § 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. i BaySchO). Die Schülerunterlagen werden bei einem Schulwechsel nach Maßgabe des § 39 BaySchO weitergeleitet.

Nach einem Schulwechsel prüft die aufnehmende Schule in eigener Verantwortung, welche Formen der individuellen Unterstützung, des Nachteilsausgleichs oder Notenschutzes zu gewähren sind (vgl. § 36 Abs. 6 BaySchO). Hintergrund ist, dass sich ggf. im Hinblick auf die Bildungsziele der unterschiedlichen Schularten Änderungen ergeben können und die konkrete Umsetzung auch von den örtlichen Gegebenheiten abhängen kann. Auch kann der Schulwechsel für die Erziehungsberechtigten Anlass sein, über die Notwendigkeit von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs oder Notenschutzes neu nachzudenken. Diese Prüfung ist nicht zwingend mit einem Verfahren verbunden wie es in § 36 Abs. 2 BaySchO geregelt ist. Insbesondere bedarf es nicht einer nochmaligen Dia-gnostik bzw. eines Nachweises der Beeinträchtigung, sofern nicht Anhaltspunkte für eine Änderung der früheren Einschätzung und Entscheidungsgrundlage bestehen. Einer (formalen) neuen Entscheidung bedarf es, wenn die ursprünglich mit Bescheid der bisher besuchten Schule oder der des Ministerialbeauftragten bewilligten Maßnahmen geändert werden sollen. Ebenfalls bedarf es einer Entscheidung, falls die Erziehungsberechtigten mit dem Schulwechsel einen bislang nicht beantragten oder gewährten Notenschutz beantragen. Ergänzende Informationen enthält das Handbuch des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst und des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung „Individuelle Unterstützung Nachteilsausgleich Notenschutz“, das z. B. unter https://www.km.bayern.de/ministerium/schule-und-ausbildung/inklusion/materialien-und-praxistipps.html ) einsehbar ist.

Mit diesem Handbuch, mit Fortbildungsveranstaltungen und anderen geeigneten Maßnahmen wird die schul- und schulartübergreifende Vergleichbarkeit in den Bereichen Nachteilsausgleich und Notenschutz sichergestellt.

Facebook Facebook Youtubeblog Twitter

Kontakt Bürgerbüro

Bürgerbüro MdL Annette Karl
Bahnhofstr. 8 (neben Weiss Schuhe)
92660 Neustadt / WN
Tel: 09602 - 2729
Fax: 09602 - 3437
buergerbuero@annettekarl.de

SPD Landtagsfraktion

SPD Landtagsfraktion Bayern

Logo Bayerischer Landtag

News von der BayernSPD

Datum und Uhrzeit: 26.03.2023 17:00 • Ort: Binswanger Festzelt, Pfarrer-Bogner-Straße, 86199 Augsburg Göggingen • Der SPD-Spitzenkandidat und Landesvorsitzende Florian von Brunn …

Datum und Uhrzeit: 24.03.2023 19:30 Ort: Stadthalle Germering (Landsbergerstraße 39, 82110 Germering) • Der SPD-Spitzenkandidat und Landesvorsitzende Florian von Brunn ist am …

Politische Bildung in Bayern

Politische Bildungseinrichtungen

Websozis.de soziserver.de

Abgeordnetenwatch

Profil von MdL Annette Karl auf abgeordnetenwatch.de Abgeordnetenwatch.de - Treten Sie mit ihrem Abgeordneten in Kontakt